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Das Oberlandesgericht hat jetzt unsere langjährige Meinung bestätigt:
Krankenstände allein dürfen nicht das Kriterium für die Aberkennung der Leistungszulage sein.
All jene Kolleginnen und Kollegen deren Beurteilung auf Grund von Krankenständen herabgesetzt wurde und die deshalb keine Leistungszulage mehr erhalten, haben nun die Möglichkeit, 3 Jahre rückwirkend die Zulage einzufordern.
Wir unterstützen Sie gerne dabei.
-Recht haben heißt eben auch Recht einfordern.-
Aber gerade daraus erwächst auch Verantwortung, das Recht auch vor höherer Instanz einzufordern, damit auch Unwissende zu ihrem Recht kommen. Denn sonst entsteht schnell ein rechtsfreier Raum, schnell wird daraus eine Art Gewohnheit wo das Recht mit Füßen getreten wird. Wir leben -Gott sei dank- in einem Rechtsstaat - also wollen wir auch Recht haben.
Tel: 40 400 - 1036 oder
0699 1 968 08 78 Hilde Zodl Rechtsexpertin der ARGE
Das Urteil
Krankenstände und ihre Bescheinigung
Das Gesetz besagt, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über Aufforderung des Vorgesetzten beizubringen sind oder wenn der Krankenstand länger als drei Tage dauert.
Vom Gesetz ist also ein ausdrückliches Verlangen des Vorgesetzten zur Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung festgelegt. Dies impliziert jedoch keine Automatik, von sich aus eine Bestätigung beizubringen. Im Gegenteil: Das vom Gesetz ausdrückliche Verlangen ist genau das Gegenteil von automatisch.
Ein Erlass ist ein „juristisches Nichts“. Ein Nachweis ist per Gesetz über Aufforderung des Vorgesetzten zu erbringen. Eine generelle Aufforderung kann daher nicht durch einen Erlass begründet werden.
Es besteht auch keine Verpflichtung einen Boten (Kinder, Partner, Nachbar,…) zu entsenden.
Wäre ein solcher unzuverlässig und die Krankmeldung trifft nicht ein, kann dieser auch nicht belangt werden, da ihn keine Verpflichtung zur Meldung trifft.
Gemeldet werden muss die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit– nicht die Erkrankung und schon gar keine Diagnose. Die geübte Praxis gesprächsweise die Diagnose bekannt zu geben, bringt andere in Bedrängnis, die dies aus den verschiedensten Gründen nicht wollen. Andererseits: Da kein Anspruch des Dienstgebers auf eine Diagnose besteht, besteht auch keine Verpflichtung die wahre Diagnose zu nennen.